Die Stiftung, Zweck, Begünstige; Formalitäten.

Die neuen Statuten vom 11. Januar 2001 bezwecken, dass die Stiftung Giuseppe Motta mit Sitz in Bellinzona, Unterstützung zu Gunsten von SchweizerInnen oder Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung „C“), StudentInnen, Lehrlinge und Erwachsene, welche eine Basisausbildung absolvieren.

Der Titel II der internen Richtlinien vom 11. Januar 2001 bezüglich der Verwaltung der Giuseppe Motta Stiftung und der Gewährung einer Unterstützung, bestimmt:

Zur Gewährung einer Unterstützungen in Form eines Stipendiums

1. Zweck
Mit den aufgerechneten Vermögenszinsen, oder im Ausnahmefall oder im Falle von speziellen Eingriffen zu Lasten der Reserven, die Stiftung ermutigt und unterstützt die Erstausbildung von StudentInnen, Lehrlingen und Erwachsene mittels einmaligen oder regelmässigen Stipendien, indem sie die effektiven Kosten für die Ausbildung übernimmt.

2. Anwendung
In Genuss einer Unterstützung der Stiftung kommen:

2.1. vorwiegend: SchweizerInnen oder Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung „C“) zum Absolvieren einer Ausbildung nach der obligatorischen Schule und bis zum Abschluss eines Studiums oder eines beruflichen Fähigkeitsausweises, oder zum Erfüllen einer regulären Berufslehre, oder bis Erreichen eines schweizerischen Fähigkeitsausweises oder bis zum Abschluss der Berufsmaturität.
2.2. dann auch: Erwachsene, mit Eigenschaften siehe Punktes 2.1. verfügen, welche eine Berufsausbildung oder eine neue Ausbildung zum Wiedereinstieg ins Berufsleben – z.B. nach einer Auszeit infolge Hausfrauenseins oder als nicht qualifizierte/r ArbeiterIn, Arbeitende ohne Fähigkeitsausweis oder Arbeitende mit anderen handlangerischen Funktionen, oder nach dem Ausschöpfen der Sozialleistungen, machen möchten.

3. Art der Intervention

3.1. Sowohl die schulischen Leistungen als auch die sozial-ökonomischen Situation der StudentIn und deren/dessen Eltern, als auch die wohnlich bedingte Distanz vom Ausbildungszentrum zum Domizil, werden in Betracht gezogen um ein Stipendium (in Form einer nicht zurückzahlbaren Unterstützung), zum Begleichen der effektiven Ausbildungskosten kann vergeben werden; auch als Zusatz zu anderen Unterstützungen, seien die privat oder öffentlichen Ursprugs.

3.2. Normalerweise kann das Stipendium für die Dauer der ganzen Studien- bzw. Ausbildungszeit erneuert werden. Die Bedingung ist das Ausweisen guter Leistungen und persönlicher Einsatz des Antragstellers.

3.3. Das Stipendium, hinzugerechnet zu den anderen öffentlichen und privaten Unterstützungen und zu der Unterstützung von Seitens der Eltern, darf die effektiven Kosten des Studiums oder der Ausbildung nicht überschreiten; das Existenzminimums wird berücksichtigt.

Handhabung der Formalitäten:

  • jedes Jahr informiert der Stiftungsrat das kantonale Stipendienbüro, das Zentralsekretariat der Pro Juventute, das Zentralsekretariat der Pro Infirmis und eventuell auch andere interessierte Einrichtungen über die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung speziell für Personen, welche abseits von grösseren Zentren mit Ausbildungsmöglichkeiten wohnen, zu erhalten; bis Ende September muss der Antrag gestellt werden (kann auf der Webseite herunter geladen, oder direkt on-line ausgefüllt werden). Wenn der Antrag allen Anforderungen entspricht, kann alsdann die zu komplettierende Dokumentation angefordert werden.